AG Ansbach, Urteil vom 12.11.2015, AZ: 3 C 785/15

Hintergrund
Die Klägerin (Betreiberin einer Reparaturwerkstatt) machte vor dem AG Ansbach gegenüber dem Beklagten angeblich ausstehenden Werklohn geltend. Es ging um Reparaturaufträge im Zweitraum von Januar 2005 bis November 2007. Die Klägerin bezog sich auf mehrere Rechnungen, bezüglich welcher ein Gesamtbetrag von noch 1.700,07 € offen sei.

Mittels Schreiben vom 31.12.2005, 30.06.2006 bzw. 30.12.2007 seien die Rechnungen übersandt worden. Die Forderungen seien noch nicht verjährt, da der Beklagte durch Teilzahlungen am 28.11.2008, 30.12.2008 bzw. 21.11.2011 die Gesamtforderungen anerkannt hätte, sodass es jeweils zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen sei.

Beklagtenseits wurde die Einrede der Verjährung erhoben. In einer Teilzahlung vom 21.11.2011 könne kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis gesehen werden. Der Beklagte habe lediglich die Rechnungen vom 30.12.2006 und 30.12.2007 erhalten. Diese Rechnungen habe er allerdings vollständig bezahlt.

Von den geltend gemachten 1.700,07 € sprach das AG Ansbach lediglich 100,01 € zu, sodass die Klage der Werkstatt weitaus überwiegend erfolglos war.

Aussage
Das AG Ansbach ging davon aus, dass die Vergütungsansprüche in den Jahren 2005 und 2006 entstanden seien. Somit trat mit Ablauf der Jahre 2010 bzw. 2011 Verjährung ein (§ 199 Nr. 1, 195 BGB).

Daran änderte auch die Teilzahlung des Beklagten am 21.11.2011 nichts. Zwar wurde diese auf „offene Rechnungen“ geleistet, dies führe allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung. Hier hätte nämlich die Klägerin nachweisen müssen, dass die weiteren streitigen Rechnungen (Anlagen K1 – K3) ebenfalls dem Beklagten zugegangen waren und somit von dessen Tilgungsbestimmung „offene Rechnungen“ umfasst waren.

Der auf Klägerseite angebotene Zeugenbeweis für die Versendung sei hierfür nicht ausreichend gewesen. Es gebe keine Vermutung für den Zugang von Post nach deren Versendung.

Das Urteil ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Praxis

Der Fall, welchen das AG Ansbach zu entscheiden hatte, zeigt sehr schön die Schwierigkeiten des Kfz-Betriebs bei der Durchsetzung von Werklohnforderungen bei einem derart langen Hinwarten. Außerdem wird aus der Entscheidung deutlich, auf was die Werkstatt bei der Abrechnung von Werklohn achten muss. Grundsätzlich unterbricht zwar eine Teilzahlung auf eine Rechnung die Verjährung mit der Folge, dass die Frist von drei Jahren unter Umständen von Neuem beginnt.

Der Kfz-Betrieb muss allerdings den Zugang der Rechnung vor Gericht nachweisen. Nur auf eine zugegangene Rechnung kann nämlich der Schuldner Leistungen bzw. Teilleistungen erbringen. In diesem Zusammenhang hilft dann dem Kfz-Betrieb die Forderung auf „alle offenen Rechnungen“ nicht weiter.

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