LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015 AZ: 19 O 17/15
Die Klägerin kaufte am 17.05.2011 von der Beklagten, einem Kfz-Handel, einen BMW X 5; der entsprechende Kaufvertrag wies einen Kilometerstand von 113.748 km aus. Der Beklagte hatte selbst das Fahrzeug am 26.03.2011 mit einem Kilometerstand von „113.000“ erworben, ließ anschließend den Fahrzeugschlüssel auslesen, was einen Kilometerstand von 113.744 km erbrachte.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt des Ankaufs bereits eine Laufleistung von mindestens 450.000 km gehabt, da im Datenbanksystem von BMW Deutschland für eine Reparatur im Jahre 2007 bereits eine Laufleistung von gut 350.000 Kilometern hinterlegt sei.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für durchgeführte Reparaturen. Sie behauptet, die Beklagte hätte die höhere Laufleistung bereits am Zustand des Fahrzeuges erkennen müssen, ihr sei daher zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, was für die Annahme einer arglistigen Täuschung ausreichen.
Aussage
Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens keine positive Kenntnis von einer etwaigen höheren Laufleistung, so kommt ein Vorliegen von Arglist nur dann in Betracht, wenn er eine höhere Laufleitung des Fahrzeuges selbst für möglich gehalten hat und dennoch lediglich die Laufleistung gemäß des Tachostandes angegeben hat. Grundsätzlich darf ein Verkäufer, der das Fahrzeug seinerseits angekauft hat, auf die vom ursprünglichen Verkäufer gemachten Angaben bezüglich der Laufleistung vertrauen, sofern sich nicht Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der gemachten Angaben aufdrängen.
Eine genaue Beurteilung der Laufleistung eines Fahrzeugs ist auch für erfahrene Kfz-Händler und selbst für Kfz-Sachverständige schwer, ohne Motormessung ist eine annähernd genaue Beurteilung nicht möglich. Eine solche Motormessung kann vom Händler insbesondere im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten nicht verlangt werden.
Die Klägerin hätte die Behauptung, die Beklagte hätte die höhere Laufleistung trotzdem am Zustand des Fahrzeuges erkennen können, substantiieren müssen, also darlegen, welche Abnutzungserscheinungen genau zum Zeitpunkt des Kaufes an dem Auto vorgelegen hätten.
Praxis
Eine arglistige Täuschung ist nur schwer nachzuweisen. Wenn die Gewährleistungsfrist, bei Gebrauchten vom Händler 1 Jahr, abgelaufen ist, wird es mit Ansprüchen gegen einen Verkäufer also häufig schwer.